Sorgerechtsverfügung: Vormundschaft für Kinder verhindern


Die Sorgerechtsverfügung ist den meisten Eltern mit minderjährigen Kindern völlig unbekannt, obwohl es die Kinder vor einer Vormundschaft im Falle eines Unglücks der Eltern schützen kann. Eine wirksame Sorgerechtsverfügung gehört daher in das wichtige Vorsorgepaket zu einer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht unbedingt dazu. Sonst wird die schlimmste Befürchtung der Eltern wahr, dass niemand außer einem fremden Vormund da ist, der sich um die Kinder kümmern kann. Daher gebe ich Ihnen auf dieser Seite einen kurzen Überblick über das wichtige Thema Sorgerechtsverfügung.

Viele Eltern meinen, dass ihre Kinder im Ernstfall gut versorgt sind. Tatsächlich ist es jedoch so, dass weder die Großeltern, andere nahe Angehörige oder Paten automatisch zum Vormund eines minderjährigen Kindes aus der Familie. Hier hilft nur die Erstellung einer wirksamen professionellen Sorgerechtsverfügung. Natürlich findet man hierfür das ein oder andere kostenlose Formular zum Download. Aber sollte man wirklich mit ein paar Kreuzchen auf einem Blatt Papier fraglicher Qualität und ohne Anpassung auf die eigenen Bedürfnisse die Zukunft der Kinder regeln wollen? Seien Sie ehrlich. Es geht schließlich um Ihre Kinder!


Sorgerechtsverfügung ist wichtiger Schutz für Kinder im Notfall

Verhinderung bei der Ausübung des Sorgerechts

Schwierig wird es bereits, wenn beim gemeinsamen Sorgerecht ein Elternteil bei der Ausübung seines Sorgerechts - auch nur vorübergehend - verhindert ist, wie z.B. durch schwere Krankheit oder Aufenthalt im Ausland. Denn dann können wichtige Entscheidungen z.B. für medizinische Behandlungen, Finanz- oder Behördenangelegenheiten für das Kind nicht mehr wirksam vorgenommen werden. Eine ähnliche Problematik gilt es natürlich auch zu bedenken, wenn beide Eltern ohne Kinder im Urlaub sind und die betreuende Tante plötzlich wichtige Entscheidungen treffen muss.

Nur für den Todesfall sieht das Gesetz die automatische Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den überlebenden Ehegatten vor, wenn die Eltern vorher das gemeinsame Sorgerecht hatten.


Sorgerechtsprobleme bereits bei alltäglichen Situationen

Mit Sorgerechtsverfügung Vormundschaft verhindern

Sorgerechtsverfügung zur Vermeidung von Vormundschaft

Mit einer Sorgerechtsverfügung kann für den Todesfall der Eltern ein Vormund für das minderjährige Kind vorgeschlagen genauso wie bestimmte Personen hiervon ausgeschlossen werden. Eine verbindliche Entscheidung wird dann vom Familiengericht unter Berücksichtigung des Kindeswohls getroffen. Die Gerichte folgen nachvollziehbaren Vorschlägen oft, wenn keine entgegenstehenden Gründe vorliegen (z.B. die vorgeschlagene Person ist schwer erkrankt).

Liegt dagegen keine Sorgerechtsverfügung vor, wird das Familiengericht eigenmächtig eine hierfür geeignete Person auswählen. Es orientiert sich dabei z.B. am mutmaßlichen Willen der Eltern und den persönlichen Beziehungen des Kindes. In diesem Zusammenhang werden auch die weiteren Familienangehörigen angehört.

Wird die Vormundschaft auf eine Person übertragen, so muss sie diese grundsätzlich annehmen. Es gibt nur wenige Ablehnungsmöglichkeiten. Hierzu zählen die Betreuung von mindestens zwei nicht schulpflichtigen Kindern, bereits 60 Jahre alt ist oder mehr als drei minderjährige Kinder betreut.

Gibt es aus dem Kreis der Familie oder anderen engen Bezugspersonen keine geeignete Person, die die Vormundschaft übernehmen kann, wird diese dem Jugendamt übertragen. Das Jugendamt vermittelt das Kind dann beispielsweise in eine Pflegefamilie oder in ein Kinderheim.


Eltern müssen Vorschlagsrecht zur Vormundschaft ausüben

Sorgerecht bei getrennt lebenden Eltern

Besitzen beide Ehegatten das gemeinsame Sorgerecht trotz Trennung und sind sich einig, können sie auch eine gemeinsame Sorgerechtsverfügung erstellen.

Besitzt bei getrennt lebenden Eltern dagegen nur ein Elternteil das alleinige Sorgerecht für das Kind, so kann dieser Elternteil auch allein die Sorgerechtsverfügung erstellen und einen geeigneten Vormund vorschlagen. Überlebt der frühere Ehegatte den anderen, so soll diesem die elterliche Sorge übertragen werden, wenn nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen. Hierzu zählt beispielsweise Abhängigkeit, nicht jedoch das bisherige Nichtkümmern um das Kind oder die weite Entfernung des überlebenden Elternteils vom jetzigen Wohnort des Kindes.


Getrennt lebende Ehegatten müssen viel beachten

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