Die Patientenverfügung


Unter einer Patientenverfügung versteht man die schriftliche Willensbekundung eines einwilligungsfähigen Volljährigen, für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit festzulegen, in welche zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe eingewilligt oder nicht eingewilligt werden. Erstellen Sie Ihre eigene rechtssichere Patientenverfügung.

Mit der Patientenverfügung erhält jeder Mensch das Recht, das eigene Selbstbestimmungsrecht im Bereich der medizinischen Versorgung für die Zukunft auszuüben. Der Verfasser einer Patientenverfügung kann somit durch seine Erklärung für alle daran Beteiligten wirksam in medizinische Maßnahmen einwilligen oder diese untersagen.



Definition und Zweck der Patientenverfügung

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Inhalt der Patientenverfügung

Inhalt der Patientenverfügung sind Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder sonstige ärztliche Eingriffe. Dabei spielt es keine Rolle, von wem diese Maßnahmen durchgeführt werden (z.B. Arzt, Krankenschwestern oder Pflegepersonal).

Die Patientenverfügung dient dazu, in der Zukunft liegende ärztliche Maßnahmen zu regeln, die noch nicht unmittelbar bevorstehen. Natürlich ist die Patientenverfügung auch wirksam, wenn sie aufgrund einer aktuellen Erkrankung erfolgt ist. Sollen aktuelle medizinische Maßnahmen geregelt werden, geschieht dies nicht durch eine Patientenverfügung. Eine Einwilligung hierzu ist formlos möglich und wirksam.

Was ist enthalten?

Wirksamkeitsvoraussetzungen

Damit eine Patientenverfügung wirksam ist, müssen in ihr konkrete medizinische Maßnahmen benannt sein, für die sie gelten soll. Allgemeingültige Formulierungen (z.B. „in Würde Sterben“) sind nicht als Patientenverfügung anzusehen und entfalten keine Bindungswirkung. Sie stellen lediglich Vorstellungen des Betroffenen dar, die zur Feststellung seines mutmaßlichen Willens heranzuziehen sind.

Die wirksame Errichtung einer Patientenverfügung setzt zudem die Einwilligungsfähigkeit des Verfügenden voraus, nicht seine Geschäftsfähigkeit. Der Ersteller der Verfügung muss daher in einer Weise einsichtsfähig sein, um die Tragweite seiner Entscheidung zu erkennen.

Der Gesetzgeber schreibt als Wirksamkeitserfordernis die Schriftform zwingend vor. Die Patientenverfügung muss niedergeschrieben und mit dem eigenen Namen unterschrieben werden. Damit soll eine übereilte oder leichtfertige Entscheidung verhindert und der Wille deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Daher sind mündlich abgegebene Erklärungen oder solche, die von medizinischem Personal protokolliert wurden, keine Patientenverfügungen.

Welche Anforderungen zur Wirksamkeit gibt es?

Bindungswirkung

Die Patientenverfügung entfaltet nur dann Bindungswirkung, wenn zwischen den in ihr getroffenen Regelungen und den ärztlichen Maßnahmen eine gewisse Übereinstimmung besteht. Diesem Erfordernis ist dann ausreichend Rechnung getragen, wenn der Verfasser festgelegt, was in einer bestimmten Behandlungssituation zu tun ist und was nicht. Aus den Festlegungen der Patientenverfügung muss eine grundsätzliche Entscheidung für oder gegen eine vorzunehmende ärztliche Behandlung zu entnehmen sein. Damit soll vermieden werden, dass die Selbstbestimmung durch eine zu enge Auslegung der Patientenverfügung unterlaufen wird.

Es gibt jedoch auch Einschränkungen zur Bindungswirkung einer Patientenverfügung. So gilt die Patientenverfügung nicht für Bereiche, die sie selbst vom Anwendungsbereich ausgenommen hat. Auch bei einem Teilwiderruf gilt sie nicht. Ebenso entfaltet sie dann keine Bindungswirkung mehr, wenn sich die Lebenssituation nach ihrer Abfassung so grundlegend verändert hat, dass ihre Regelungen im Widerspruch zur aktuellen Lebens- und Behandlungssituation stehen. In diesem Fall ist für die anstehenden ärztlichen Maßnahmen auf den mutmaßlichen Willen abzustellen. Gesetzeswidrige Festlegungen (z.B. aktive Sterbehilfe) sind ebenfalls nicht bindend.

Eine Überprüfung der Patientenverfügung auf ihre moralische Vertretbarkeit hin wird nicht vorgenommen.

Welche Bindungswirkung wird entfaltet?

Gebundene Personen

Die Patientenverfügung gilt gegenüber allen beteiligten Personen, wie z.B. (Ehe)Partnern, Verwandten, Ärzten, Pflegepersonal, Bevollmächtigten, Betreuern sowie dem Betreuungsgericht.

Wer wird gebunden?

Pflichten der mit der Fürsorge betrauten Person

Die mit der Fürsorge betraute Person (Bevollmächtigter oder Betreuer) hat die Aufgabe, den Willen des Verfassers einer Patientenverfügung durchzusetzen. Wird eine ärztliche Maßnahme erforderlich, hat die betreuende Person nach dem Gesetz die Übereinstimmung von Patientenverfügung und der ärztlichen Maßnahme auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation der vertretenen Person zu überprüfen. Damit wird sichergestellt, dass auch das Verhalten einer einwilligungsunfähigen Person Anhaltspunkte für die aktuelle Situation haben kann.

Liegt eine Patientenverfügung vor und ist in ihr eine Regelung zu der anstehenden ärztlichen Maßnahme vorhanden (Einwilligung oder Untersagung), so wird unter Berücksichtigung der Übereinstimmung mit der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation der in der Patientenverfügung zum Ausdruck kommende Wille umgesetzt (Durchführung bzw. Nichtdurchführung der ärztlichen Maßnahme). Die bevollmächtigte Person hat keine Erklärung abzugeben. Die Patientenverfügung wirkt unmittelbar.

Welche Pflichten haben Bevollmächtigter bzw. Betreuer?

Pflichten des Arztes

Die Patientenverfügung bindet auch den behandelnden Arzt. Er hat entsprechend den Ausführungen der Patientenverfügung die ärztliche Maßnahme zu tun oder zu unterlassen.

Welche Pflichten des Arztes existieren?

Widerruf einer Patientenverfügung

Der Verfasser der Patientenverfügung ist an seine einmal erteilte Patientenverfügung nicht gebunden. Er kann sie formlos widerrufen, also auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten. Wichtig dabei ist, dass ein solches Handeln hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt. Ratsam ist zur Vermeidung von Missverständnissen und aus Beweisgründen der schriftliche Widerruf.

Ein Bevollmächtigter ist zum Widerruf der Patientenverfügung nur dann befugt, wenn er dazu ermächtigt wurde. Ein Betreuer kann die Patientenverfügung nicht widerrufen.

Wie kann man eine Patientenverfügung widerrufen?

Vorgehen bei Fehlen einer Patientenverfügung

Liegt keine, nur eine unvollständige oder wegen mündlicher Form ungültige Patientenverfügung vor oder ist eine Übereinstimmung zwischen der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation und dem in der Patientenverfügung zum Ausdruck kommenden Willen nicht festzustellen, kann auf den Willen des Verfassers nicht zurückgegriffen werden. In solch einem Fall sind der mutmaßliche Wille des Verfassers oder dessen früher geäußerte Behandlungswünsche zu ermitteln.

Der mutmaßliche Behandlungswille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. In Betracht können frühere mündliche und schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen oder sonstige persönliche Wertvorstellungen sowie seine altersbedingte Lebenserwartung gezogen werden. Das Schmerzempfinden ist hingegen zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens nicht tauglich, weil es ein zu individuelles Kriterium ist.

Als Quelle zur Ermittlung der Behandlungswünsche kann z.B. auf frühere Gespräche mit Angehörigen oder sonstigen Vertrauenspersonen zurückgegriffen werden, die hierfür hingezogen werden können, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.

Auf dieser Grundlage ist von dem Bevollmächtigten oder Betreuer zu entscheiden, ob in die ärztlichen Maßnahmen eingewilligt wird oder diese untersagt werden. Ist trotz der Heranziehung der verfügbaren Informationsquellen kein bestimmter Wille hinsichtlich der in Frage stehenden ärztlichen Behandlung zu ermitteln, wird dem Schutz des Lebens Vorrang eingeräumt.

Zur Vorbeugung von Missbrauch darf die Auslegung des mutmaßlichen Willens nicht dazu genutzt werden, um den ausdrücklichen Willen des Verfassers der Patientenverfügung zu untergraben und zu widerlegen. Ist daher die Einwilligung oder das Verbot zu einer ärztlichen Maßnahme in der Patientenverfügung ausdrücklich niedergelegt, darf der mutmaßliche Wille des Verfassers nicht dazu herangezogen werden, um das Gegenteil zum ausdrücklichen Willen zu tun.

Was passiert ohne Patientenverfügung?

Verbindlichkeit

Die Patientenverfügung und die Vorgehensweise zur Ermittlung der Behandlungswünsche gelten unabhängig von der Art und dem Stadium einer Erkrankung des Betroffenen. Damit wird das Selbstbestimmungsrecht des einzelnen gestärkt und klargestellt, dass die Gültigkeit einer Patientenverfügung nicht davon abhängig ist, ob der Sterbevorgang unumkehrbar eingesetzt hat. Damit gilt eine Patientenverfügung auch bei einer Demenzerkrankung oder für den Fall des Komas.

Wie weit reicht die Verbindlichkeit?

Schutz der Freiheit zur Erstellung einer Patientenverfügung

Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet oder gezwungen werden. Die Erstellung einer Verfügung ist eine freie Entscheidung. Zudem hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Errichtung oder die Vorlage einer Patientenverfügung nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses (z.B. Pflegeheimvertrag oder Versicherungsvertrag) gemacht werden darf.

Kann man zur Erstellung gezwungen werden?

Patientenverfügung und Sterbehilfe

Die aktive Sterbehilfe ist in Deutschland verboten. Dagegen sind palliativmedizinische Maßnahmen, die mit einer Verkürzung des Lebens einhergehen, sowie der Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen nach irreversibler Zerstörung zentraler Lebensfunktionen erlaubt.



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